Die Schüler*innenvertretung (SV) vertritt die Interessen der Schüler*innen. Alle Schüler*innen einer Schule sind Teil der SV. Hier findet ihr einige Hilfen zu eurer SV.
Zu den Aufgaben gehört die Förderung von fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen oder sozialen Interessen der Schüler*innen.
Die SV beteiligt sich durch die Mitwirkung in schulischen Gremien an Entscheidungen und gestaltet die Bildungsarbeit der Schule mit.
Die SV besitzt ein schulpolitisches Mandat. Das heißt, sie darf sich zu schulpolitischen Themen äußern. Ein allgemeinpolitisches Mandat hat die SV nicht. Sie darf außerdem keine Werbung für eine politische Partei machen.
Wenn ein*e Schüler*in dies wünscht, unterstützt die SV diese*n dabei, gegenüber Lehrkräften oder Schulleitung die eigenen Rechte zu vertreten.
(Nr. 2 SV-Erlass)
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Tipp: Grundsätze und Struktur von Schüler*innenvertretungen sind im sogenannten [Link: SV-Erlass (https://bass.schul-welt.de/834.htm)] gesetzlich geregelt. Dort könnt ihr weitere Details nachlesen.
Wenn es an eurer Schule bereits eine aktive SV gibt, wirst du sicherlich vieles wiedererkennen, aber auch bei einigen Punkten feststellen, dass deine SV es anders macht als im Folgenden beschrieben. Das ist aber kein Grund, gleich in Panik zu verfallen und die bei euch bestehenden und funktionierenden SV-Strukturen zu verändern. Grundsätzlich gilt: eine SV, die demokratisch aufgebaut ist, die Interessen der Schüler*innen vertritt und gut funktioniert, macht schon vieles richtig. ~ LSV NRW
Klassen- und Stufensprecher*innen
Jede Klasse wählt zu Beginn des neuen Schuljahres eine*n Klassensprecher*in sowie eine Stellvertretung.
Sie vertreten ihre Klasse im Schüler*innenrat und führen die Beschlüsse der Klasse aus. Zu den Aufgaben gehören außerdem die Leitung der SV-Stunde und die Vermittlung der Interessen der Schüler*innen gegenüber Lehrkräften. Keinesfalls sollten Klassensprecher*innen nur Ordnungsdienst sein. In der SV haben die Klassensprecher*innen zudem die Funktion, Informationen an ihre Klasse weiterzugeben.
Falls es keine Klassen gibt, treten an die Stelle der Klassensprecher*innen die Stufensprecher*innen.
Schüler*innenrat
Der Schüler*innenrat (SR) ist die Versammlung aller Klassensprecher*innen. Er ist das höchste beschlussfassende Gremium der SV. Hier wird über die inhaltliche Positionierung der SV, über Anträge an die Schulkonferenz und die Satzung der SV abgestimmt. Der SR entscheidet über die Besetzung von Ämtern in der SV. Darunter fallen
- die Vertretungen in den Gremien
- Schüler*innensprecher*innen,
- Verbindungslehrkräfte,
- Kassenwart*innen und -prüfer*innen
- sowie die Bezirksdelegierten für die Bezirksdelegiertenkonferenz.
Der SR kann für bestimmte Themen Ausschüsse bilden, um Beschlüsse vorzubereiten.
Die Sitzungen des SR können während der Schulzeit stattfinden. Im Vorhinein muss die Schulleitung mit Tagesordnung, Zeit und Ort über die Sitzung informiert werden.
Schüler*innensprecher*in
Die*Der Schüler*innensprecher*in ist Vorsitzende*r des Schüler*innenrates und Sprecher*in der SV. Zu den Aufgaben gehören Einberufung und Leitung des Schüler*innenrates und die Organisation der täglichen SV-Arbeit. Er*Sie ist dem Schüler*innenrat gegenüber verantwortlich und führt dessen Beschlüsse aus.
Das heißt aber nicht, dass Schüler*innensprecher*innen alles alleine machen müssen. Es ist eher ihre Aufgabe, die SV-Arbeit zu koordinieren.
Es müssen eine bis drei Stellvertretungen gewählt werden.
Schüler*innensprecher*innen werden in der Regel vom Schüler*innenrat gewählt. Auf Antrag von einem Fünftel der Schüler*innen sind jedoch alle Schüler*innen ab Klasse 5 stimmberechtigt.
Verbindungslehrkraft
Die Verbindungslehrkraft unterstützt die SV beratend in ihrer Arbeit. Sie ist der SV gegenüber jedoch nicht weisungsbefugt. In Schulen ab 500 Schüler*innen werden zwei Verbindungslehrkräfte gewählt, ab 1000 Schüler*innen drei.
Verbindungslehrkräften steht eine Pflichtstundenermäßigung von einer Stunde pro Woche zu.
Schüler*innenvollversammlung
Die Schüler*innenvollversammlung (SVV) ist die Versammlung aller Schüler*innen einer Schule. Sie eignet sich besonders, um Informationen an die gesamte Schüler*innenschaft zu vermitteln oder Schüler*innensprecher*innen zu wählen.
Zwei mal im Jahr darf eine SVV während der Unterrichtszeit stattfinden.
SV-Stunde
Ab der Jahrgangsstufe 5 darf jede Klasse einmal im Monat eine SV-Stunde einberufen, um Angelegenheiten der SV zu besprechen (an Teilzeitschulen einmal im Quartal). Sie eignet sich beispielsweise zur Vor- und Nachbereitung einer Sitzung des Schüler*innenrates.
SV-Team
Je nach Schule gibt es unterschiedliche Modelle, die tägliche Arbeit der SV zu organisieren. Häufig unterstützen interessierte Schüler*innen die Schüler*innensprecher*innen bei ihrer Arbeit. Dieses SV-Team kann entweder als SV-Vorstand gewählt werden oder es setzt sich aus freiwilligen Schüler*innen zusammen.
Beide Modelle haben ihre Vorteile. Beispielsweise fühlen sich gewählte SV-Vorstandsmitglieder oft stärker verantwortlich und arbeiten konstanter mit, auf der anderen Seite bietet ein freiwilliges SV-Team ein niedrigschwelliges Angebot, neue Schüler*innen für die SV-Arbeit zu gewinnen.
Getreu dem Motto „Wenn du nicht mehr weiter weißt, gründe einen Arbeitskreis!“ ergibt es oft Sinn, einzelne, planungsintensive Themenbereiche an Arbeitskreise zu delegieren. Ein*e Arbeitskreissprecher*in kann als Ansprechperson für den Rest der SV dienen. So arbeiten wir auch bei der BSV Bochum 😉
(Nr. 3-5 SV-Erlass)
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Tipp: Grundsätze und Struktur von Schüler*innenvertretungen sind im sogenannten [Link: SV-Erlass (https://bass.schul-welt.de/834.htm)] gesetzlich geregelt. Dort könnt ihr weitere Details nachlesen.
Es gibt in der Schule verschiedene Gremien, in denen sich die SV mit Vertreter*innen beteiligen kann. Schüler*innen können ab Klasse 7 vom Schüler*innenrat in Mitwirkungsgremien gewählt werden.
Die Schüler*innenvertreter*innen in den Gremien sind bei Abstimmungen nur ihrem Gewissen verpflichtet. Für einen demokratischen Gestaltungsprozess ist es jedoch im Regelfall wichtig, sich an den Beschlüssen des Schüler*innenrates zu orientieren.
Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das höchste beschlussfassende Gremium der Schule. Hier wird über die Schulordnung, das Schulprogramm, den Schulhaushalt, den Umfang von Hausaufgaben und Klassenarbeiten und vieles mehr entschieden.
Die verschiedenen in den Schulen vertretenen Fraktionen dürfen je nach Schulart unterschiedlich viele Vertreter*innen in die Schulkonferenz entsenden. Diese Grafik zeigt die Verhältnisse in der Schulkonferenz auf:
Die Schulkonferenz kann für bestimmte Themen Teilkonferenzen bilden, die Beschlüsse für die Schulkonferenz vorbereiten. An ihnen müssen auch Schüler*innen teilnehmen dürfen.
Fachkonferenzen
In einer Fachkonferenz wird über die Angelegenheiten eines Unterrichtsfaches beraten. Dazu zählen zum Beispiel Grundsätze zur Leistungsbewertung oder die Einführung neuer Schulbücher. Die Fachkonferenz setzt sich aus den Lehrkräften zusammen, welche das jeweilige Fach unterrichten. Die SV kann zwei Vertreter*innen ohne Stimmrecht aber mit beratender Funktion entsenden.
Schulpflegschaft
Die Schulpflegschaft ist quasi eine SV für die Eltern. An ihren Sitzungen können zwei Vertreter*innen der SV mit beratender Funktion teilnehmen.
Disziplinarkonferenz
Die Disziplinarkonferenz ist ein Ausschuss, in dem über Ordnungsmaßnahmen für einzelne Schüler*innen beraten wird (zum Beispiel Schulverweis). Solange der*die betroffene Schüler*in nichts gegenteiliges wünscht, nimmt ein*e Vertreter*in der SV an den Gesprächen teil. Die*der Schüler*innenvertreter*in besitzt kein Stimmrecht, jedoch eine beratende Funktion.
(§ 65-67 ; § 70 ; § 72 SchulG)
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Tipp: Die Mitbestimmung in den Schulen ist im siebten Teil des [Link: Schulgesetzes NRW (SchulG) (https://bass.schul-welt.de/6043.htm#1-1p62)] gesetzlich geregelt. Dort könnt ihr weitere Details nachlesen.
Öffentlichkeitsarbeit
Schüler*innenzeitung
Jede*r Schüler*in oder auch die SV darf auf dem Gelände der eigenen Schule eine Schüler*innenzeitung verbreiten. Da diese nicht im Namen der Schule herausgegeben wird, sind politische Stellungnahmen erlaubt. Gleichzeitig muss die Zeitung ein Impressum beinhalten. Es gilt das Landespressegesetz. Eine Zensur durch die Schulleitung findet nicht statt. Weitere Infos sind im Schüler*innenzeitung-Erlass (https://bass.schul-welt.de/835.htm) zu finden.
SV-Brett
Der SV hat ein Anrecht auf ein ein schwarzes Brett, um über ihre Arbeit zu informieren. (Nr. 1.9 SV-Erlass)
Pressemitteilungen
Um die außerschulische Öffentlichkeit über eure Projekte zu informieren, eignet sich eine Pressemitteilung, die ihr an lokale Redaktionen schickt. Die Chancen stehen gut, dass euch ein*e Lokalredakteur*in besucht, um zu berichten.
Wichtig: Pressemitteilungen im Namen der Schule darf nur die Schulleitung herausgeben. Ihr müsst kenntlich machen, dass die Pressemitteilung von der SV kommt. Öffentliche Erklärungen im Rahmen eures schulpolitischen Mandates müssen vom Schüler*innenrat beschlossen werden. (Nr. 2.2.4 SV-Erlass)
Umlauf
Am sichersten erreicht ihr Schüler*innen, wenn ihr direkt mit ihnen sprecht. Dazu eignet sich ein Umlauf, bei dem ihr eine Tour durch alle Klassen macht und dort eure Arbeit vorstellt. Das ist leider ziemlich zeitaufwändig. Im Sekretariat könnt ihr Pläne erfragen, wann wo welche Klasse unterrichtet wird.
Soziale Netzwerke
Über einen eigenen Social Media Account könnt ihr schnell recht viele Mitschüler*innen erreichen. Wichtig ist auch hier, dass ihr kenntlich macht, dass es sich um den Account der SV und nicht eurer Schule handelt.
Ressourcen
SV-Raum
Die Schulleitung muss der SV die für ihre Arbeit nötigen Räume zur Verfügung stellen. (Nr. 6.6 SV-Erlass)
Finanzen
Falls ihr als SV Geld verwalten möchtet, so muss der Schüler*innenrat eine*n Kassenwärt*in wählen, welche*r die Kasse unter Sammlung aller Belege und Führung eines Kassenbuches verwaltet, sowie zwei Kassenprüfer*innen, die Kassenführung prüfen und dem Schüler*innenrat Bericht erstatten. (Nr. 8 SV-Erlass)
Wie kommt die SV zu Geld?
Eine Möglichkeit, die SV-Kasse zu füllen, sind Spenden. Spenden von Einrichtungen, die dem Zweck der Schule zuwiderlaufen (z.B. bestimmte Firmen) dürft ihr nicht annehmen. Ihr könnt auch bei Verkaufsaktionen Geld einnehmen.
Eine weitere Möglichkeit ist der SV-Euro. Bei diesem Konzept zahlen alle Schüler*innen zu Beginn eines Schuljahres einen Euro in die SV-Kasse ein, aus der dann gemeinsame Aktionen finanziert werden können. Seid euch bitte bewusst, dass es eine gewisse Verantwortung mit sich bringt, Geld von den Mitschüler*innen zu verlangen. Das Vorhaben sollte vorher mit der Schulpflegschaft und dem Schüler*innenrat abgestimmt werden.
Die Schulkonferenz hat die Aufgabe, einen Haushalt zu beschließen. In diesem könnt ihr auf Antrag einen SV-Etat einrichten. Hilfreich ist, wenn ihr bereits Projekte vorstellen könnt, für die ihr das Geld ausgeben wollt. Das stärkt eure Verhandlungsposition.
Für spezielle Projekte könnt ihr Geld bei dem Förderverein eurer Schule beantragen, sofern diese einen hat.
SV-Arbeit
Wie bereite ich eine eine Sitzung vor?
Als erstes solltet ihr euch um die Zeit und den Ort der Sitzung Gedanken machen.
Achtet darauf, dass zum Zeitpunkt der Sitzung keine Klausuren geschrieben werden oder ganze Klassen z.B. durch eine Klassenfahrt außer Haus sind.
Wegen des Ortes könnt ihr eure*n Hausmeister*in fragen.
Jetzt könnt ihr euch Gedanken machen, was auf der Sitzung besprochen werden soll: ihr stellt eine Tagesordnung (TO) auf.
Schließlich müsst ihr noch zu der Sitzung einladen. Dies sollte mindestens eine Woche im Voraus geschehen. Die Einladung beinhaltet Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung und das Protokoll der letzten Sitzung. Eingeladen werden alle Teilnehmer*innen und die Schulleitung. Wie die Einladung am sichersten ihre Adressat*innen erreicht ist von Schule zu Schule unterschiedlich: per Mail, über das Klassenbuch, eure Schulplattform, …
Protokoll
Bei allen euren SV-Sitzungen sollte ein Protokoll geführt werden. Das Protokoll muss enthalten:
- Ort, Datum, Anfangs- und Endzeit
- Anwesenheitsliste
- Beschlüsse
- Wahlen
- Unterschrift von Protokollführer*in und Sitzungsleitung
Zu Beginn der nächsten Sitzung sollte das Protokoll der letzten Sitzung per Abstimmung bestätigt werden.
Konfliktlösung
Es kann sein, dass ihr als SV von Schüler*innen um Hilfe gebeten werdet, um im Streitfall zwischen Schüler*in und Lehrkraft zu vermitteln.
Zuerst solltet ihr euch das Problem des*der Schüler*in genau anhören. Stellt dabei auf jeden Fall so lange Rückfragen, bis ihr das Problem genau versteht.
Als nächstes solltet ihr in der BASS (siehe unter „Information“) schauen, welche rechtliche Grundlage zu diesem Problem passt.
Der nächste Schritt ist dann schon ein Gespräch mit dem*der Lehrer*in.
Gespräche wirken manchmal Wunder! Bittet hierfür den*die Schüler*in, den*die Lehrer*in und eine*n eurer Verbindungslehrer*innen zu einem Gespräch. Auch wenn schon ein Gespräch zwischen Schüler*in und Lehrer*in stattgefunden hat, kann ein moderiertes Gespräch noch einmal neue Lösungsmöglichkeiten bringen. Bei so einem Gespräch ist es aber wichtig, dass alle Beteiligten ruhig und sachlich und vor allem freundlich bleiben, schließlich müssen die Beteiligten auch danach noch miteinander arbeiten. Gebt beiden Streitparteien die Möglichkeit, ihren Standpunkt darzulegen, vielleicht ist das Problem so schon aus der Welt zu schaffen. Wenn nicht, könnt ihr gegebenenfalls das Ergebnis eurer Rechtsrecherche ins Gespräch mit einbringen. In vielen Fällen findet sich spätestens jetzt einen Kompromiss, auf den sich die beiden Parteien einigen können.
Sollte keine Einigung möglich sein, muss als nächstes ein Gespräch mit der Schulleitung geführt werden. Am besten gehen alle Parteien gemeinsam dorthin. Auch hier gilt: Nicht provozieren lassen, ruhig und sachlich bleiben, sich aber auch nicht einschüchtern lassen!
Wenn nun immer noch keine Lösung gefunden wurde, könnt ihr (bzw. der/die betroffene Schüler*in) eine formale Beschwerde schreiben, die die Schulleitung an die Schulaufsichtsbehörde weiterleiten muss. Es ist auch möglich, direkt an die Schulabteilung der zuständigen Bezirksregierung zu schreiben. Dieser Schritt sollte natürlich gut überlegt und das allerletzte Mittel sein, denn spätestens jetzt muss davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis zwischen Schüler*in und Lehrer*in massiv gestört ist.
Es kann natürlich auch passieren, dass Schüler*innen euch um Hilfe bitten, obwohl die formale Rechtslage „gegen sie spricht“. Das ist dann eine schwierige Situation, denn dieser Mensch erwartet eigentlich Hilfe von euch und fühlt sich im Recht. Kümmert euch trotzdem um dieses Problem und versucht, dem/der Schüler*in zu erklären, warum der Sachverhalt gegen ihn/sie spricht. Vielleicht kann ein klärendes Gespräch mit den Beteiligten die Situation dennoch entspannen.
~ LSV NRW
Gespräch mit der Schulleitung
Die Schulleitung ist verpflichtet, mindestens einmal im Monat ein Gespräch mit euch als SV zu führen. Damit das klappt, verabredet ihr am besten einen festen Termin.
Satzung
Eure interne Arbeitsweise könnt ihr als SV in einer Satzung festhalten. Eure Satzung darf dem Schulgesetz aber nicht widersprechen. Über die Satzung der SV stimmt der Schüler*innenrat ab.
Information
Als Schüler*innenvertretung habt ihr ein Anrecht auf Information über das geltende Schulrecht. Alle schulen Regelungen, Erlasse und Verordnung sind in der BASS (Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften) zusammengefasst. Nach dem Schulmitwirkungsgesetz muss euch Einsicht in die BASS gewährt werden. Ihr könnt im Sekretariat um Ausleihe bitten oder im Internet nachlesen: https://bass.schul-welt.de
Außerdem enthält das [Link: SV-Handbuch der LSV NRW (https://lsvnrw.de/wp-content/uploads/2022/03/SV-Handbuch.pdf#page4)] viele aufschlussreiche Informationen für eure SV-Arbeit.
Diese von der Landesschüler*innenvertretung (LSV) erstellte Übersicht stellt keine Rechtsberatung dar und ist ohne Gewähr. Eine auf den konkreten Fall bezogene juristische Analyse ersetzt sie nicht.
Attest
(§ 43 Abs. 2 SchulG)
Wenn die Schule Zweifel hat, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen fehlt, kann sie ein Attest verlangen. Das wird insbesondere gerne getan bei den Tagen vor und nach Ferien. Wenn ihr vom Sportunterricht für mehr als eine Woche befreit werden wollt, müsst ihr in der Regel auch ein Attest vorlegen, es sei denn, der Grund ist offensichtlich. In besonderen Fällen kann die Schule eine schul- oder amtsärztliche
Untersuchung anordnen.
Aufsichtsbeschwerde
Wenn ihr euch beschweren wollt, ist euer*e Ansprechpartner*in immer zunächst der*die Schulleiter*in. Wenn diese*r untätig bleibt, können volljährige Schüler*innen oder Eltern verlangen, dass eine Aufsichtsbeschwerde an die Schulaufsichtsbehörde geleitet wird.
Befreiung vom Unterricht
(Erlass 12-52 Nr. 1)
Für SV-Veranstaltungen, egal welcher Art, können Schüler*innen vom Unterricht befreit werden.
Beschwerde
Willst du dich über jemanden beschweren, solltest du erst persönlich mit ihm*ihr reden. Nützt dies nichts, kannst du mit deinem Problem zu einer*m Lehrer*in deines Vertrauens oder auch zur Schulleitung gehen. Wenn das ohne Erfolg bleibt, ist die letzte Instanz meist die Bezirksregierung. Natürlich kannst du dich auch über andere Dinge als Personen beschweren, teilweise sogar Widerspruch einlegen. Das Verfahren bei Widersprüchen und Beschwerden ist das gleiche, mit dem Unterschied, dass auch minderjährige Schüler*innen Beschwerde einreichen können und es im Falle der Ablehnung nicht möglich ist, vor Gericht zu klagen. Beschweren kannst du dich immer, wenn du dich in deinen Rechten beeinträchtigt fühlst.
Bestrafung
(§ 53 SchulG)
Ein schwieriges Thema, wenn es sich nicht um die im Schulgesetz festgelegten Ordnungsmaßnahmen handelt. So sind „Strafarbeiten“ zwar verboten, „erzieherische Einwirkungen“ aber sind ebenso erlaubt wie gesonderte Hausaufgaben zur „individuellen Förderung” bzw. zum Ausgleich von Lerndefiziten. Eine Ordnungsmaßnahme darf erst verhängt werden, wenn die erzieherischen Einwirkungen nicht ausreichen. Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören u.a. das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, ein Gruppengespräch
mit den Eltern und den Schüler*innen, der Ausschluss vom laufenden Unterricht, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen usw. In den meisten Fällen wird bei Diskussionen über die Abgrenzung wenig herauskommen. Anders wird es, wenn der/die Lehrer*in den Grundsatz verletzt, dass die Maßnahmen angemessen und zumutbar sein müssen. Dann sollte man sich beschweren. Kollektivstrafen sind verboten.
Beurlaubung
(§ 43 Abs. 4 SchulG & Erlass 12-52 Nr. 1)
Können aus wichtigem Grund nach Antrag durch die Eltern oder bei volljährigen Schüler*innen durch die Schüler*innen von der Schulleitung ausgesprochen werden.
Blauer Brief
(§50Abs.4SchulG,§7Abs.4APO-SI)
In der Regel werden Blaue Briefe zehn Wochen vor dem Versetzungstermin verschickt, in Ausnahmefällen ist dies auch später möglich. Einen Blauen Brief gibt es, wenn ein*e Schüler*in in zwei Fächern schlechter als „ausreichend” bewertet ist, also auch schon bei einer „4–”. Wenn gemahnt wurde, gelten Fünfen für die Versetzung, wenn nicht gilt: Die erste nicht angemahnte Fünf zählt nicht für die Versetzung, wenn noch welche dazu kommen, zählen diese allerdings voll.
Demonstrationen
Die Schulverwaltungen gehen davon aus, dass die Teilnahme an Demonstrationen während der Schulzeit eine Verletzung der Schulpflicht darstellt. Verfassungsrechtler sind da ganz anderer Meinung. Gerichtsurteile, die das klären könnten, gibt es bisher nicht. Unabhängig davon habt ihr die Möglichkeit, euch beurlauben zu lassen (siehe Beurlaubung).
Hausaufgaben
(BASS 12-63, Nr. 3, 4)
Hausaufgaben sollen den Unterricht sinnvoll ergänzen, d.h. sie sollen den Stoff vertiefen und den folgenden Unterricht vorbereiten. Dabei muss ein Zusammenhang zum Unterricht erkennbar sein. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Hausaufgaben dem Leistungsstand der einzelnen Schüler*innen entsprechen. Hausaufgaben müssen selbstständig lösbar sein. Unter Umständen können Hausaufgaben innerhalb der Klasse differenziert werden. Hausaufgaben sollen nur dann zensiert werden, wenn eindeutig ist, dass es sich um eine eigene Leistung (oder Fehlleistung!) der*s Schüler*in handelt. Hausaufgaben können jederzeit schriftlich abgefragt werden; die „beliebteste” Form ist der so genannte „Vokabeltest”. Zudem sind für die verschiedenen Jahrgangsstufen von Klasse 1 bis 10 Zeiten festgelegt, die die Hausaufgaben maximal in Anspruch nehmen dürfen. An Ganztagsschulen in der Sek I lösen Lernzeiten die Hausaufgaben ab. Im Ganztag muss darauf geachtet werden, dass in der Regel keine schriftlichen Aufgaben nach der Schule zu erledigen sind. An Schulen ohne gebundenen Ganztag stellen Schulen sicher, dass „an Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht, an Wochenenden sowie an Feiertagen keine Hausaufgaben“ gemacht werden müssen.
Information über den Leistungsstand
(§ 44 Abs. 2 SchulG)
Schüler*innen sind jederzeit über ihre mündlichen Leistungen und ihren derzeitigen Leistungsstand zu informieren, wenn sie dies wünschen. Dies beinhaltet auch die Erläuterung der einzelnen Beurteilungen. Das heißt jedoch nicht, dass eine exakte Note gesagt werden muss, es geht z. B.: „Zwischen 3 und 4.“
Klassenarbeiten
(§ 48 SchulG, § 6 APO-S I)
Klassenarbeiten müssen angekündigt und über das Schuljahr verteilt werden. Es darf nicht mehr als eine Arbeit pro Tag und nur in absoluten Ausnahmesituationen mehr als zwei Arbeiten pro Woche geschrieben werden. Die Korrektur sollte in maximal drei Wochen erfolgen. Erst nach der Rückgabe darf eine neue Klassenarbeit im gleichen Fach geschrieben werden.
Klausuren in der Oberstufe
(§ 48 SchulG, §§ 13, 14 APO-GOSt)
Die*der Lehrer*in muss euch zu Beginn eines Kurses, also jeweils in der ersten Unterrichtsstunde des Schulhalbjahres, „über die Zahl und Art der geforderten Klausuren“ informieren. Klausuren sind anzukündigen, in der Regel darf nur eine Klausur am Tag und maximal drei Klausuren pro Woche geschrieben werden. Vor der Rückgabe der Klausur darf keine weitere im selben Fach geschrieben werden. Habt ihr eine Klausur, bspw. auf Grund von Krankheit, verpasst, muss euch die Gelegenheit gegeben werden, diese nachzuholen. Klausuren sind „in der Regel anzukündigen“.
Meinungsäußerungen
(§ 45 SchulG)
Jede*r Schüler*in hat das Recht, ihre*seine Meinung in jeder Form frei zu äußern. Meinungsäußerungen der Lehrer*innen müssen als solche gekennzeichnet sein und dürfen nicht Bewertungsgrundlage z.B. in einer Klausur sein. Kein*e Schüler*in darf wegen einer Mei- nungsäußerung von Lehrer*innen benachteiligt werden. Persönlichkeitsrechte anderer Personen
dürfen nicht verletzt werden (z. B. keine Beleidigungen).
Mitarbeit, sonstige
(§§ 13, 14 APO-GOSt)
Die sonstige Mitarbeit setzt sich in der Oberstufe aus allen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen mit Ausnahme der Klausuren zusammen, das sind u.a.:
- mündliche Beteiligung
- Hausaufgaben
- Referate
- sonstige Mitarbeit
Die „SoMi”-Note wird einmal pro Quartal erteilt und fließt zu 50 Prozent in die Gesamtnote ein, bei mündlichen Fächern zu 100 Prozent.
Sexuelle Gewalt gegen Schüler*innen
Schüler*innen, die im (Schul-)Alltag sexuelle Gewalt erleben, sind in einer komplizierten Situation. Die Machtverhältnisse in der Schule machen es oft schwer, sich an eine Lehrkraft aus der eigenen Schule zu wenden. Ein*e mögliche*r Ansprechpartner*in innerhalb der Schule können Schulsozialarbeiter*innen oder die SV- Verbindungslehrer*innen sein. Bei schwierigen Situationen könnt ihr euch an eine Beratungsstelle wie ProFamilia oder Wildwasser e.V. wenden. Solche Beratungsstellen findet ihr in jeder größeren Stadt. Schnelle und unkomplizierte Hilfe bekommst du auch kostenlos bei der „Nummer gegen Kummer“ (Telefon: 116 111). Dort erhältst Du auch Tipps, an welche Beratungsstellen in deiner Stadt Du dich am besten wenden kannst.
Streik
Nach Runderlass des Kultusministeriums vom 26.03.1980 gilt das verfassungsmäßige Recht auf Streik nur für „Arbeitskämpfe tarifvertragsfähiger Parteien“; ein Schüler*innenstreik sei daher unzulässig. Allerdings ist ein Schüler*innenstreik rechtlich nichts anderes als eine Demonstration, für die als politische Veranstaltung eine Beurlaubung beantragt werden kann (siehe Beurlaubung).
Täuschungsversuch
(§ 6 Abs. 7 APO-S I, § 13 Abs. 6 APO-GOS)
Bei einem Täuschungsversuch:
- kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen (wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist),
- können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
- kann bei einem umfangreichen Täuschungsversuch die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.
Teilnahme am Unterricht
(§ 43 Abs. 1 SchulG)
Schüler*innen sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich zum Unterricht zu erscheinen, mitzuarbeiten, Hausaufgaben zu erledigen und die erforderlichen Materialien mitzubringen. Neben dem Recht auf Unterricht (§ 1 SchulG) haben die Schüler*innen das Recht, an der inhaltlichen Unterrichtsplanung beteiligt zu werden (§ 42 Abs.2 SchulG), also mitzubestimmen, was im Unterricht gemacht wird. Die Intensität der Mitbestimmung bemisst sich am Alter der Schüler*innen.
Widerspruch
Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können sowohl Eltern als auch volljährige Schüler*innen Widerspruch einlegen. Als Verwaltungsakte werden im Jurist*innendeutsch Entscheidungen bezeichnet, die die Regelung eines Einzelfalles betreffen und deren Auswirkungen unmittelbare Konsequenzen für die Betroffen haben. So ist zum Beispiel die Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule ein Verwaltungsakt. Die Widerspruchsfrist beträgt, auch bei Widerspruch gegen eine bestimmte Note, einen Monat, wenn eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Wird der Widerspruch abgelehnt, muss er an die Schulaufsichtsbehörde weitergeleitet werden, die erneut darüber entscheidet. Sollte diese denWiderspruch ebenfalls ablehnen, ist es sogar möglich, vor Gericht zu klagen. Die Schule darf einen Widerspruch also nicht ohne weiteres von sich aus zurückweisen. Außerdem gibt es ein spezielles Gesetz zum Thema „Widerspruch”, welches sich ganz genau dem rechtlichen Verfahren widmet.
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~ SV-Handbuch der LSV NRW